Rechtsprechung
   OLG Hamm, 08.12.1980 - 15 W 197/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,5547
OLG Hamm, 08.12.1980 - 15 W 197/80 (https://dejure.org/1980,5547)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.12.1980 - 15 W 197/80 (https://dejure.org/1980,5547)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Dezember 1980 - 15 W 197/80 (https://dejure.org/1980,5547)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,5547) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 1162 (Ls.)
  • FamRZ 1981, 360 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 08.06.2015 - I B 3/14

    Zweigniederlassung - Betriebsstätte - Betriebsführungsvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.1980 - 15 W 197/80
    Von der Möglichkeit getrennter Namensführung bei Auslandsehen geht auch der Runderlaß des Innenministers vom 21. März 1980 (I B 3/14 - 55.33 - MBlNW 1980, 718 = StAZ 1980, 221) aus.
  • BGH, 25.09.1978 - IV ZB 10/78

    Namenswahlrecht in gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.1980 - 15 W 197/80
    Im Hinblick auf den Beteiligten zu 2) hätte hier erwogen werden können, ob er sich - bei etwa vorhandener rumänischer Staatsangehörigkeit - dem deutschen Recht über die Bildung des Ehenamens unterworfen hat (vgl. etwa BGH NJW 1979, 489, 490 = BGHF 1, 164; KG StAZ 1979, 145, 146).
  • OLG Hamm, 22.01.1979 - 15 W 298/77
    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.1980 - 15 W 197/80
    Die Wahl unterschiedlicher Ehenamen durch die Ehegatten im Ausland steht daher nicht in so schwerem Widerspruch zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen verkörperten Gerechtigkeitsvorstellungen, daß die Anwendung des ausländischen Rechts als untragbar angesehen werden müßte (vgl. auch Senatsbeschluß OLGZ 1979, 176, 181; Heldrich, aaO Art. 30 EGBGB Anm. 5).
  • OLG Hamm, 07.02.2002 - 15 W 274/01

    Namensänderung eines einbenannten Kindes

    Der Begriff des Geburtsnamens ist nicht auf den Namen im Zeitpunkt der Geburt beschränkt, sondern ergibt sich - wie auch der Definition in § 1355 Abs. 6 BGB zu entnehmen ist - aus dem gesamten Geburtseintrag einschließlich etwa später eingetragener Randvermerke über Namensänderungen (§§ 29 bis 31 a, 65 Abs. 2 PStG; vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1382, 1383; BayObLG FamRZ 1998, 316, 317; Senat StAZ 1981, 272, 273).
  • BayObLG, 07.08.1997 - 1Z BR 10/97

    Anschließung an Namensänderung der Mutter durch Kind - Wechsel vom Ehenamen zu

    Der Begriff des Geburtsnamens ist nicht auf den Namen im Zeitpunkt der Geburt beschränkt, sondern ergibt sich - wie auch der Definition in § 1355 Abs. 6 BGB zu entnehmen ist - aus dem gesamten Geburtseintrag einschließlich etwa später eingetragener Randvermerke über Namensänderungen (§§ 29 bis 31a , § 65 Abs. 2 PStG ; vgl. OLG Hamm StAZ 1981, 272/273; Stenz StAZ 1995, 297).
  • BayObLG, 01.08.1996 - 1Z BR 110/96

    Erwerb eines Namens durch Ersitzung oder durch Verwirkung der

    Dies entspricht der zum inhaltsgleichen § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. vertretenen Meinung (vgl. OLG Celle StAZ 1994, 258 [OLG Celle 01.02.1994 - 18 W 28/93] ; OLG Frankfurt a. Main NJW-RR 1995, 132/133; OLG Hamm StAZ 1981, 272/273; MünchKomm/Wacke Rn. 9, Staudinger/Hübner BGB 12. Aufl. Rn. 16 und 72, Soergel/Lange BGB 12. Aufl. Rn. 5, Erman/Heckelmann BGB 9. Aufl. Rn. 6, jeweils zu § 1355 a.F.).
  • OLG Zweibrücken, 09.12.1998 - 3 W 222/98

    Anschlusserklärung eines nichtehelichen einbenannten Kindes an die Namensänderung

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BayObLG, 14.08.1996 - 1Z BR 183/95

    Bestimmung eines durch Eheschließung erworbenen Familiennamens zum Ehenamen einer

    bb) Da eine dem § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. widersprechende Wahl rechtlich ausgeschlossen ist, wurde die Bestimmung eines "erheirateten" Namens zum Ehenamen einer neuen Ehe schon vor Inkrafttreten des FamNamRG in Rechtsprechung und Schrifttum als unbeachtlich angesehen (vgl. OLG Hamm StAZ 1981, 272, 273; OLG Frankfurt/M. NJW-RR 1995, 132, 133; MünchKomm/Wacke BGB 3. Aufl. Rn. 9; Staudinger/Hübner BGB 12. Aufl. Rn. 16 und 72; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. Rn. 5; Erman/Heckelmann BGB 9. Aufl. Rn. 6, jeweils zu § 1355 BGB a.F.).
  • OLG Hamburg, 02.05.1983 - 2 W 9/83
    Diese aus den Bestimmungen von § 1355 Abs. 2 BGB und § 13a Abs. 2 EheG zusammengesetzte Regelung setzt voraus, daß sich die Namensführung der Eheleute nach deutschem Recht richtet, sei es insbesondere, weil dieses wegen deutscher Staatsangehörigkeit beider Eheleute gemeinsames Personalstatut ist, sei es auch, weil in einer gemischt-nationalen Ehe, deren Partner sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzende Ehegatte bei der Eheschlie- ßung die namensrechtliche Option ausübt (vgl. BGHZ 72, 163 mit Anm. Buchholz, aaO zu der Anwendbarkeit von § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB nur bei gleichzeitiger namensrechtlicher Option; anders insoweit die schon als von dem Bundesgerichtshof abweichend angeführten Oberlandesgerichte; zu der Beschränkung der Geltung von § 13a Abs. 2 EheG auf Fälle der Geltung deutschen Rechts für die Namensführung der Eheleute OLG Hamm StAZ 1981, 272, 273 zu bb); …
  • KG, 17.11.1981 - 1 W 2154/81
    Die deutsche innerstaatliche Namenswahl kann überhaupt erst zum Zuge kommen, wenn von der Option zugunsten des deutschen Namensrechts Gebrauch gemacht worden ist, denn § 13a Abs. 2 EheG setzt voraus, daß sich die Namensführung beider Ehegatten nach deutschem Recht richtet (OLG Hamm StAZ 1981, 272, 273; Massfeller/Hoffmann, PStG vor §§ 3 ff und § 13a EheG Rdn. 67).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht